Einlagensicherung

Gesetzliche Einlagensicherung

Die Bank ist der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH als Träger der gesetzlichen Einlagensicherung der privaten Banken zugeordnet. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt nach Maßgabe des EinSiG und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen Einlagen bis zu einem Gegenwert von 100.000 Euro pro Einleger.

Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften und Inhaberschuldverschreibungen. Einzelheiten sind im EinSiG, insbesondere dessen § 8 geregelt.

Erweiterte Einlagensicherung

Die Bankhaus Bauer Aktiengesellschaft ist Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V.

Der Einlagensicherungsfonds schützt die die vorgenannte gesetzliche Einlagensicherung übersteigenden Sichteinlagen, Termineinlagen und Spareinlagen von

  • natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit,

  • nichtfinanziellen Unternehmen, gemeinnützigen Organisationen, Verbänden und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und anderen in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten.

Nicht geschützt werden insbesondere Einlagen von finanziellen Unternehmen, staatlichen Stellen einschließlich kommunaler Gebietskörperschaften und Inhaberschuldverschreibungen sowie Einlagen, die die vorgenannten Laufzeitbegrenzungen überschreiten.

Die Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt derzeit 15 % der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenmittel der Bank, jedoch beträgt hierbei der mögliche Entschädigungsbetrag für

  • natürliche Personen und rechtsfähige Stiftungen unabhängig von ihrer Laufzeit maximal Euro 5.000.000,- je Kunde,

  • nichtfinanzielle Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Verbände und Berufsorganisationen ohne Erwerbszweck und andere in § 6 Absatz 3 des Statuts des Einlagensicherungsfonds genannter Gläubiger mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten maximal Euro 50.000.000,- je Kunde.

Ab dem 1. Januar 2025 reduzieren sich die vorgenannten Sicherungsgrenzen

  • hinsichtlich der relativen Begrenzungsnorm auf 8,75 % der für die Einlagensicherung maßgeblichen Eigenmittel und

  • hinsichtlich der vorgenannten absoluten Höchstentschädigungsbeträge auf Euro 3 Millionen je Kunde bei natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen bzw. Euro 30 Millionen je Kunde bei den vorgenannten übrigen gesicherten Einlegern.

Ab dem 1. Januar 2030 reduzieren sich die vorgenannten Sicherungsgrenzen hinsichtlich der vorgenannten absoluten Höchstentschädigungsbeträge auf Euro 1 Million je Kunde bei natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen bzw. Euro 10 Millionen je Kunde bei den vorgenannten übrigen gesicherten Einlegern.

Die angeführten im Zeitablauf angepassten Sicherungsgrenzen gelten jeweils ab dem vorgenannten Stichtag auch für Einlagen, die vor dem jeweiligen Stichtag begründet wurden.

Die jeweils aktuelle Sicherungsgrenze der Bank können Sie auch im Internet unter https://einlagensicherungsfonds.de/abfrage-der-sicherungsgrenze/ abfragen.

Essen, im Januar 2023